Gesetzgebung und anerkannte Regeln der Technik
Die Gesetzgebung
«Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln» (Hygieneverordnung EDI, HyV)
Art. 16 Wasserversorgung
6 Brauchwasser, das zur Brandbekämpfung, Dampferzeugung, Kühlung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet wird, ist separat zu leiten und als solches zu kennzeichnen. Die betreffenden Installationen müssen in Abhängigkeit des trinkwassergefährdenden Potentials der Brauchwasserqualität nach den anerkannten Regeln der Technik rückflussgesichert sein.
Die anerkannten Regeln der Technik
«Richtlinie für Löschwasserversorgung», SVGW W5, Artikel 6.6 «Trinkwasserhygiene»
6.6.2 Rückflussverhinderung
Das Trinkwasser darf bei der Liefergrenze zu keiner Zeit hygienisch beeinträchtigt werden. Vor jedem Bezug ab Hydrant ist dieser vorgängig durch die Feuerwehr zu spülen und anschliessend ein nach EN 13959 konformer Rückflussverhinderer Bauart EA unmittelbar beim Hydrantenabgang zu installieren. Die Fliessrichtung muss mit einem Pfeil unauslöschlich durch Guss, Gravur oder ähnliche Verfahren gekennzeichnet sein. Zudem sind die Storzkupplungen dauerhaft so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Einbaulage gewährleistet ist.
Informationsblatt «Brandbekämpfung mit Trinkwasserschutz»